Defekte Silikon– & Fliesenfugen

Mit ihrem Newsletter aus Januar 2015 hat die DOMCURA AG die Vertriebspartner bereits wie folgt informiert:

„Ein Thema im Schadenbereich, welches uns in der Zukunft beschäftigen wird und garantiert zu Irritationen bei unseren Kunden führt, ist die Erstattung von Kosten für die Schäden am Gebäude, die durch das Eindringen von Wasser (Leitungswasser) in nicht vorhandene oder teilweise brüchige Verfugungen von z. B. Badewannen, Duschwannen und Waschbecken verursacht worden sind.

Hier gibt es seit Neuestem zwei entscheidende Urteile, die die Ablehnung einer Regulierung zur Folge haben können. Hier geht es um mangelnde Instandhaltung durch den Eigentümer.

Das heißt natürlich auch im Umkehrschluss, dass der Eigentümer einer Immobilie künftig auch seine Mieter dazu anhalten sollte, solche fehlerhaften Verfugungen möglichst schnell zu melden, damit dieser seiner Instandhaltungspflicht nachkommen kann und es gar nicht erst zur Leistungsversagung durch den Versicherer kommen kann.

Hier noch die juristischen Entscheidungen zum Nachlesen:
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 25. Juli 2013 Az. I-4 U24/13,
AG Aachen Urteil v. 10. Juli 2013 Az. 109 C 19/13
LG München Urteil v. 30. April 2009 Az. 26 O 19450/08
im Internet oder BLD Bach Langheid Dallmayr - Aktuelle Rechtsprechung“

Auch das Branchenmagazin Versicherungswirtschaft berichtete bereits:

„Immer wieder kommt es zu Feuchtigkeitsschäden an der Gebäudesubstanz durch undichte Silikonfugen an Badewannen und Duschwannen. Dies sind Schäden, die teilweise enorme Kosten verursachen können, da diese aufgrund der geringen austretenden Feuchtigkeit erst spät entdeckt werden. Bei diesen Schäden gibt es unterschiedliche Rechtsprechungen und Regulierungspraxen der führenden Gebäudeversicherungen.

Bisher haben sich fast alle Versicherer an ein Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (AZ: 42 C 9839/01) aus dem Jahr 2001 gehalten. Hier wird davon ausgegangen, „dass es keinen Unterschied macht, ob bei einer Duschtasse das Wasser etwa durch einen defekten Abfluss ausläuft oder durch eine undicht gewordene Silikonfuge. Die Gefahrenlage, die durch entsprechende Versicherungsverträge abgedeckt werden sollte, ist insoweit die gleiche.“ Feuchtigkeitsschäden infolge von undichten Silikonfugen wurden von fast jedem Versicherer beglichen.

Am 25.07.2013 gab es zu diesem Thema ein richtungsweisendes Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf (I-4 U24/13). Hier wurde wie folgt geurteilt:

„Gelangt Wasser durch undichte Silikonfugen in der Dusche ins Mauerwerk des Gebäudes, liegt kein Leitungswasserschaden in der Gebäudeversicherung vor. Es fehlt an einem bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser, denn ausgetreten ist das Wasser bestimmungsgemäß durch den Duschkopf, es fehlt lediglich an einem bestimmungsgemäßen Ablauf.“

Erste kleinere Gebäude-Versicherer haben hier schon ihre Regulierungspraxis dem Urteil des Oberlandesgerichtes angepasst und regulieren diese Feuchtigkeitsschäden nicht mehr. Aufgrund des immer weiter steigenden Schadenaufwandes in der Gebäude-Versicherung kann davon ausgegangen werden, dass sich in Zukunft immer mehr Versicherer dieser Sichtweise anschließen werden. Zur Vermeidung dieser Schäden ist ein Umdenken bei allen Wohnungsunternehmen erforderlich. Fast alle undichten Silikonfugen lassen sich mit relativ kleinem Aufwand erkennen und reparieren. Jeder Aufenthalt in der Mietwohnung sollte zur Sichtkontrolle der Silikonfugen genutzt werden, auch die Mieter sollten entsprechend sensibilisiert werden.“

Fazit: Zukünftig ist eine flächendeckend von der bisherigen Praxis abweichende Regulierung derartiger Schäden denkbar. Dadurch würde kein bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser mehr unterstellt, was eine Ablehnung der Regulierung von Feuchtigkeitsschäden zur Folge hätte.