Sturm, Hagel

Sturmversicherung (II. § 3 des KSH-Rahmenvertrages)

Versicherte Sachen sind das Gebäude, dessen Bestandteile sowie versichertes Zubehör.

Ein versichertes Sturmereignis liegt dann vor, wenn zum genannten Schadentag eine Windstärke von mind. 8 vorgelegen hat. Dies muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer nachweisen. Es ist also von enormer Wichtigkeit, ein genaues Schadendatum zu benennen.

Versichert sind Aufräumungs- und Abbruchkosten, jedoch nur für versicherte Sachen. Da Bäume keine versicherten Sachen sind, können derartige Kosten gem. VGB 88 auch nicht geltend gemacht werden.

Der KSH-Rahmenvertrag von DOMCURA stellt den Versicherungsnehmer besser, da dieser eine Erweiterung in der Position versicherte Kosten enthält (II. § 11 Nr. 4):

  • Kosten für das Entfernen und die Entsorgung durch Sturm abgebrochener und/oderumgestürzter Bäume vom Versicherungsgrundstück bis zu einer Höhe von 6.000,– EUR je Schadenereignis.

Somit können im Fall einer sturmbedingten Beschädigung einer versicherten Sache (und nur dann) auch Kosten für die Beseitigung von Bäumen geltend gemacht werden.