Sturm, Hagel

Sturmversicherung (§ 4 DC-VGB 2017 Wohneinheitenmodell)

Versicherte Sachen sind das Gebäude, dessen Bestandteile sowie versichertes Zubehör.

Ein versichertes Sturmereignis liegt dann vor, wenn zum genannten Schadentag mindestens Windstärke 8 gemäß Beaufortskala am Versicherungsort vorgelegen hat. Dies muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer nachweisen. Es ist also von enormer Wichtigkeit, das genaue Schadendatum zu benennen.

Versichert sind Aufräumungs- und Abbruchkosten nur für versicherte Sachen. Da Bäume jedoch keine versicherten Sachen sind, können derartige Kosten bspw. gemäß der VGB 88 auch nicht reguliert werden.

Der KSH-Rahmenvertrag der DOMCURA AG stellt den Versicherungsnehmer diesbezüglich besser, da dieser eine Deckungserweiterung bei den versicherten Kosten enthält (§ 9 Nr. 20 DC-VGB 2017 Wohneinheitenmodell):

Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter-/abgeknickter Bäume infolge eines Versicherungsfalles

Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Sturm/Hagel versichert ist, die notwendigen Aufwendungen für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung von Bäumen auf dem Versicherungsort,

a. die durch Sturm/Hagel (siehe § 4) umgestürzt sind,
b. deren Stämme durch Sturm/Hagel (siehe § 4) abgeknickt sind oder
c. die auf behördliche Anordnung nach einem Sturm/Hagel (siehe § 4) entsorgt werden müssen.

Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen.

Die Entschädigung hierfür ist, wenn nicht ein anderer Betrag vereinbart ist, je Versicherungsfall auf EUR 10.000,- begrenzt.

Somit können im Fall einer sturmbedingten Beschädigung einer versicherten Sache (und nur dann) auch Kosten für die Beseitigung von Bäumen bedingungsgemäß reguliert werden.