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> Startseite > Entsorgung BäumeSturm, HagelSturmversicherung (II. § 3 des KSH-Rahmenvertrages)Versicherte Sachen sind das Gebäude, dessen Bestandteile sowie versichertes Zubehör. Ein versichertes Sturmereignis liegt dann vor, wenn zum genannten Schadentag eine Windstärke von mind. 8 vorgelegen hat. Dies muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer nachweisen. Es ist also von enormer Wichtigkeit, ein genaues Schadendatum zu benennen. Versichert sind Aufräumungs- und Abbruchkosten, jedoch nur für versicherte Sachen. Da Bäume keine versicherten Sachen sind, können derartige Kosten gem. VGB 88 auch nicht geltend gemacht werden. Der KSH-Rahmenvertrag von DOMCURA stellt den Versicherungsnehmer besser, da dieser eine Erweiterung in der Position versicherte Kosten enthält (II. § 11 Nr. 4):
Somit können im Fall einer sturmbedingten Beschädigung einer versicherten Sache (und nur dann) auch Kosten für die Beseitigung von Bäumen geltend gemacht werden. |