Leitungswasser

Rohrbruch oder Undichtigkeit?

Versichert im Rahmen der Leitungswasserversicherung sind unter anderem Frost– und sonstige Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung. Versichert sind Rohrbrüche durch beliebige Ursache (Allgefahrendeckung).

Ein Rohr bricht, wenn durch eine nachteilige Veränderung (Schädigung am häufigsten in Form von Löchern oder Rissen) des Werkstoffes die Funktion des Rohres in der Weise beeinträchtigt wird, dass die im Rohr befindlichen Flüssigkeiten bestimmungswidrig austreten können.

Bloße Undichtigkeiten an Rohrverbindungen, Anschlussstellen und Ähnlichem, die nicht auf Beschädigungen des Rohrmaterials zurückzuführen sind, sind keine Rohrbrüche. Sie fallen nicht unter den Versicherungsschutz der Rohrbruchversicherung. Fälle sind z. B. das Lockern von Rohrverbindungen oder poröse bzw. undichte Dichtungen. In diesem Falle sind die Kosten für die Beseitigung der Undichtigkeit nicht versichert. Deckung besteht dann lediglich für etwaige Kosten, die zur Beseitigung von Folgeschäden durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser entstehen (z. B. Malerarbeiten in der Wohnung unter dem Schadenort, technische Trocknungsmaßnahmen etc.).

Viele Handwerksbetriebe verwenden auch für einen Rohrbruch den Begriff „Undichtigkeit“, was jedoch u. U. zu einer Kürzung oder gar Ablehnung führen kann. Bitte achten Sie daher genau auf die Rechnungsstellung. Wenn ein Rohrbruch vorlag, sollte dies auch aus der Rechnung hervorgehen.

Definition:
Bruchschäden an Rohren bzw. was gehört zu den Rohren der Wasserversorgung?

Rohre sind nach der Verkehrsauffassung feste (starre) Hohlkörper von zumeist rundem Querschnitt, die zur Leitung von Flüssigkeiten bestimmt sind. Das Material, aus dem die Rohre bestehen, muss fest und fest verarbeitet sein (vgl. A 4.41 ff).

Zum Rohr zählen Rohrstücke bzw. Rohrstränge, Rohrbogen, Rohrknie und Rohrverbindungsstücke (Verschraubungen), Flanschen, Muffen, Dichtungen und Druckausgleicher. Alle sonstigen wasserführenden Installationen sind keine Rohre im Sinne der VGB, sondern zählen zu den in § 3 Nr. 1 b) VGB 2010 (A) einzeln aufgeführten Einrichtungen, Anlagen und ähnlichen Installationen.

Ausdrücklich als sog. Armaturen, die nicht zum Rohr gehören, genannt sind in § 3 Nr. 1 b) aa) VGB 2010 (A) Wasser- und Absperrhähne, Ventile Geruchsverschlüsse (Siphons) und Wassermesser (Wasserzähler bzw. Wasseruhren). Druckminderer sind ebenfalls Armaturen. Auch Kompensatoren (Dehnungsausgleicher) gehören nicht zum Rohr. Sie sind flexible Verbindungsstücke, die bei großen Rohrlängen zwischen den Rohren installiert werden, um die bei Temperaturschwankungen auftretenden Dehnungen zwischen den Rohren auszugleichen. Sie sind im Gegensatz zu Rohren nicht starr, sondern flexibel und daher nicht als Rohr einzustufen. Ein Wasserabstellschieber im Zuleitungsrohr der Wasserversorgung gehört zwar auch zum Rohrleitungssystem und ist Teil desselben, da er den Rohren zwischengeschaltet ist. Er kann vom Sprachgebrauch und von seiner Funktion her aber nicht mehr als Zuleitungsrohr angesehen werden. Auch er ist den Armaturen zuzurechnen (LG Stuttgart VersR 93 S.474 und r+s 93 S. 389).

Verschiedentlich können bei diversen Wohngebäudeversicherern mit der Klausel 7265 „Sonstige Bruchschäden an Armaturen“ auch die jeweils aufgezählten Armaturen in den Versicherungsschutz mit einbezogen werden. Ohne derartige Vereinbarungen sind Bruchschäden an Armaturen jedoch weiterhin nicht versichert.

(Quelle: Wohngebäudeversicherung, Kommentar, 3. Auflage, Dietz I Fischer I Gierschek)