Klarstellung zu sogenannten "Einbauküchen" in der Wohngebäudeversicherung

Aus gegebenem Anlass möchten wir alle Vertriebspartner unseres Hauses von folgendem Sachverhalt in Kenntnis setzen:

Nach der neuesten Rechtsprechung ist die Zuordnung von Einbauküchen im Rahmen der Wohngebäude- bzw. Hausratversicherung anhand folgender Kriterien vorzunehmen.

Sogenannte Küchenzeilen oder Anbauküchen sind keine Gebäudebestandteile. Sie sind der Hausratversicherung zuzuordnen und auch summarisch in der Versicherungssumme zu berücksichtigen.

Eine serienmäßig vorgefertigte Einbauküche ist weder als Gebäudebestandteil noch als Zubehör in der Wohngebäudeversicherung mitversichert (AG Düren, Urteil v. 12.2.2003, 45 C 477/02).

Einbauküchen fallen unter den Versicherungsschutz der Wohngebäudeversicherung, wenn sie individuell handwerklich hergestellt worden sind und so in das Gebäude eingefügt worden sind, dass nicht ohne erheblichen Wertverlust eine Trennung vom Gebäude möglich ist. Diese Voraussetzungen liegen heutzutage in den meisten Fällen nicht mehr vor.

Um dem Begriff der Einbauküche im Sinne der Wohngebäudeversicherung gerecht zu werden, muß die Einbauküche speziell für den betreffenden Raum angefertigt und im Wesentlichen individuell gestaltet sein.

Somit handelt es sich bei einer an der Wand aufgestellten oder aufgehängten Küche, deren Zwischenräume zwischen Decke und Seitenwände durch Blend- und Passleisten geschlossen worden sind, nicht um eine Küche im Sinne der Wohngebäudeversicherung (vgl. OLG Köln, Urteil v. 30.7.1992, 5 U 36/92)

Für einen umfassenden Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers empfiehlt es sich gegebenenfalls folgenden Zusatz in die Hausratpolice aufzunehmen: Mitversichert gilt die " Einbauküche " mit einem Wert von Euro________

Ihr Domcura Vertriebsteam

Quelle: News/Pressemitteilung der DOMCURA AG