Schwamm

Schäden durch Schwamm sind nach §§ 6 Nr. 3 e VGB 88 n. F., 9 Nr. 4 e VGB 88 a. F., 4 Nr.3f VGB 62 nicht versichert (ebenso §§9 Nr.4c VHB 84, 9 Nr.4d VHB 92,1 Nr. 5 e AWB 87). Schwamm entsteht nicht durch Leitungswasser. Jedoch kommt es häufig vor, daß sich bereits vorhandener Hausschwamm durch das Hinzutreten von Leitungswasser verändert. In diesen Fällen haftet der Wohngebäudeversicherer nicht. Die Formulierung "ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen" stellt klar, daß Schwammschäden auch dann nicht entschädigt werden, wenn der vorhandene Schwammbefall durch Leitungswasser vergrößert wird.
Das LG Detmold vertritt die Auffassung.

Für Schäden durch Schwämme, die sich nach einem Leitungswasserschaden entwickelt haben, entfällt die Leistungspflicht gem. § 4 Nr. 3 f VGB 62. § 4 VGB 62 beinhaltet eine Leistungsbeschreibung, die Art, Umfang und Güte der Versicherungsleistung festlegt und ist daher nach § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogen. Selbst wenn es sich in § 4 VGB 62 um eine Risikoabgrenzungsklausel i. S. d. § 8 AGBG handelt, benachteiligt die Regelung in § 4 Nr. 3 f VGB 62 den VN nicht unangemessen i. S. d. § 9 AGBG (r+s 92 S.1 73).

(Quelle: Wohngebäudeversicherung, Kommentar, 2. Auflage, Horst Dietz)