Schadenbedingte Reparaturkosten

Ersetzt werden in der Gebäudeversicherung die notwendigen Reparaturkosten. Dabei handelt es sich um den Geldbetrag der aufzuwenden ist, um die an den betroffenen versicherten Sachen durch den Versicherungsfall entstandenen Beschädigungen zu beseitigen. Als notwendige Reparaturkosten sind diejenigen Kosten einzustufen, die durch den Versicherungsfall objektiv notwendig geworden sind. Nicht schadenbedingte Teile der Reparaturkosten werden ausgesondert und nicht entschädigt.

Bei einem Leitungswasserschaden können z. B. nur die Kosten zur Instandsetzung der direkt betroffenen Wand- oder Deckenflächen reguliert werden. Grundsätzlich gilt, dass die beschädigten Sachen durch die Reparaturmaßnahmen in einen (Gebrauchs-) Zustand versetzt werden, in dem der weitere Gebrauch der Sache dem Versicherungsnehmer zuzumuten ist. Nicht vorausgesetzt ist, dass der Zustand der Sachen nach der Reparatur mit ihrem Zustand vor Eintritt des Versicherungsfalls vollkommen übereinstimmt. Nachteilige Veränderungen muss der Versicherungsnehmer in zumutbaren Rahmen hinnehmen. Dies bedeutet, dass Kosten für die malermäßige Instandsetzung der vom Schaden nicht betroffenen Flächen nicht reguliert werden können, auch wenn diese Arbeiten notwendig erschienen, um ein einheitliches Erscheinungsbild des Raumes wiederherzustellen.

Es ist also eine Frage der Zumutbarkeit, ob der Versicherungsnehmer bei einem Schönheitsschaden (z. B. abweichende Ersatzverfliesung oder Farbunterschiede im Wandanstrich) die Reparatur bzw. den Ersatz der Sache verlangen kann oder evtl. einen Ausgleich der Wertminderung. Für die Bemessung einer evtl. berechtigten Wertminderung ist u. a. der Zustand des beschädigten Bauteils vor Eintritt des Versicherungsfalles in Betracht zu ziehen. Die Wertminderung wird durch den Vergleich des Zustandes der Sache vor Schadeneintritt mit ihrem Zustand nach dem Schaden bzw. der Reparatur ermittelt.